Pflegegeld im Ausland
Pflegebedürftige sollen selbst darüber entscheiden können, wie und von wem sie gepflegt werden. Die Pflegeversicherung unterstützt deshalb auch, wenn sich Betroffene dafür entscheiden, statt von einem ambulanten Pflegedienst von Angehörigen, Freunden oder anderen ehrenamtlich Tätigen versorgt zu werden. Hierfür zahlt die Pflegeversicherung das sogenannte Pflegegeld.
Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld ist, dass die häusliche Pflege selbst sichergestellt ist, zum Beispiel durch Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Pflegepersonen, und mindestens Pflegegrad 2 vorliegt. Das Pflegegeld wird der pflegebedürftigen Person von der Pflegekasse überwiesen. Diese kann über die Verwendung des Pflegegeldes frei verfügen und gibt das Pflegegeld in der Regel an die sie versorgenden und betreuenden Personen als Anerkennung weiter.
Ausland ist nicht gleich Ausland: Je nachdem, wo Sie sich aufhalten, können Sie entweder unbegrenzt Pflegegeld erhalten oder nur für bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr. Für Urlaube reicht diese Frist in der Regel locker aus.
Zeitlich unbegrenzt Anspruch auf Pflegegeld haben Sie, wenn Sie sich in einem Land der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums EWR oder der Schweiz aufhalten. In der EWR sind außer den EU-Staaten übrigens Island, Liechtenstein und Norwegen. Das Vereinigte Königreich allerdings nicht mehr.
In allen anderen Ländern gilt: Für Aufenthalte von insgesamt höchstens sechs Wochen pro Kalenderjahr wird das Pflegegeld weiter ausgezahlt. Danach erlischt der Anspruch für das laufende Jahr, bis der Aufenthaltsort wieder in Deutschland oder einem der oben genannten Länder liegt.
Das Pflegegeld ist abhängig vom Pflegegrad. Mit Pflegegrad 2 erhalten Sie monatlich 316 Euro, mit Pflegegrad 3 monatlich 545 Euro, mit Pflegegrad 4 monatlich 728 Euro und mit Pflegegrad 5 monatlich 901 Euro. Mit Pflegegrad 1 haben Sie keinen Anspruch auf Pflegegeld.
Gern können wir Sie in alle diesen Fragen beraten und das Pflegegeld für Sie beanatragen.